Gesetze / Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

HandwFWFortbPrV

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbestandteilen und die mündliche Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei schriftlichen Prüfungsleistungen und die mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aus den Punktzahlen, die in den drei schriftlichen Prüfungsbestandteilen und in der mündlichen Prüfung erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel und daraus die Gesamtnote zu bilden.

§ 14 § 16