Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnOEingangsformel
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet: