Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:
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Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet: