Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-1 (1) Die Höhe bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden darf nicht größer als 10 m sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-2 (2) Die Neigung bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden

a)
bis 5 m Böschungshöhe darf dem Schüttwinkel entsprechen,
b)
über 5 bis 10 m Böschungshöhe darf nicht steiler als 1:2 sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-3 (3) Die Generalneigung bleibender Böschungssysteme von geplanten und betriebenen Halden, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, darf bei einer örtlichen Haldenhöhe

a)bis 20 m1:2,25
b)über 20 bis 35 m1:2,5


nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Halden aus überwiegend grobstückigem, verwitterungsbeständigem Haldenmaterial oder solchem, das sich selbst verfestigt, wie Kalirückstände und flüssige Schlacken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-5 (5) Bleibende Einzelböschungen geplanter und entstehender Restlöcher im Lockergestein, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, dürfen nicht steiler als 1:1,75 sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-6 (6) Füllen sich Restlöcher im Lockergestein mit Wasser, so sind bei bleibenden Böschungen Vorkehrungen zur Sicherung der Böschungen in der Wellenschlagzone zu treffen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-7 (7) Von den Forderungen der Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden, wenn die Standsicherheit gemäß § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1 gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/9#abs-8 (8) Die Querneigung und Breite von Bermen zwischen bleibenden Einzelböschungen sind so zu wählen, daß sie für die Wasserableitung und erforderlichenfalls für ein Befahren mit Fahrzeugen geeignet sind.

§ 8 § 10