Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/21#abs-1 (1) Werden an Halden und Restlöchern Anzeichen erkannt, die auf eine von diesen für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft ausgehende Gefahr hinweisen, sind neben den im § 20 Abs. 1 genannten Maßnahmen weitere, wie teilweiser Haldenabtrag, Errichtung von Stützbauwerken, Umleitung von Verkehrswegen, organisatorisch soweit vorzubereiten, daß eine unverzügliche Bekämpfung der Gefahr bei deren Auftreten gewährleistet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/21#abs-2 (2) Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren an Halden und Restlöchern sind übersichtlich in einem Plan festzulegen. Dieser Plan ist mit dem Volkspolizei-Kreisamt, den Organen der Zivilverteidigung und je nach Art der Gefahr mit der Bergbehörde, der staatlichen Hygieneinspektion, den Organen der staatlichen Gewässeraufsicht und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.

§ 20 § 22