Gesetze / Halbleiterschutzverordnung
HalblSchV§ 2 Form der Einreichung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/2#abs-1 (1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/2#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.