Gesetze / Hauswirtschafterausbildungsverordnung
HaWiAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/1#abs-2 (2) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.