Gesetze / Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung HZvV 3 § 2 Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.