Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

HZvG

§ 15 Anwendung anderer Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/15#abs-1 (1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/15#abs-2 (2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Einkommensteuergesetz.

§ 14 § 16