Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 24 Anpassung der Zusatzrenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/24#abs-1 (1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 235 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 186 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.