Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
HZInstrmMAusbV§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZInstrmMAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZInstrmMAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c bis d, laufender Nummer 7 Buchstabe b, laufender Nummer 8 Buchstabe c, laufender Nummer 12 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c, laufender Nummer 14 Buchstabe g bis n, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 18 Buchstabe b und laufender Nummer 21 Buchstabe a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZInstrmMAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZInstrmMAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HZInstrmMAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.