Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/2#abs-1 (1) Der Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/2#abs-2 (2) Bei der Wahl haben die Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 10 000 eingeschriebene Studenten eine Stimme. Der Rektor kann seine Stimmen nur geschlossen einem Bewerber geben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 1 § 3