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§ 2 HZG NW 1993 (Nordrhein-Westfalen)

Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.

(2) Bei der Wahl haben die Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 10 000 eingeschriebene Studenten eine Stimme. Der Rektor kann seine Stimmen nur geschlossen einem Bewerber geben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.