Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

HZAZustV

§ 37 Hauptzollamt Saarbrücken

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie
2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.
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