Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

HZAZustV 2019

§ 32 Hauptzollamt Oldenburg

Bund

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

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