Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
HWNAVO§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3 für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten nicht unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einträgt;
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 vorhandene hochwasserrelevante Daten nicht oder unzutreffend übermittelt;
3. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nicht oder unzutreffend über Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere bei der Hochwasserentlastung, informiert.