Gesetze / Heimaturlaubsverordnung
HUrlV§ 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten
Stand: 10.06.2019
Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 792)
BGBl. 2010 I S. 792
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