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# § 6 HUrlV 2002 — Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten

Heimaturlaubsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 6 HUrlV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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