Gesetze / Heimaturlaubsverordnung

HUrlV

§ 1 Zusatzurlaub

Stand: 10.06.2019

Bund

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.

§ 2