Gesetze / Landesrecht Bayern / Hausunterrichtsverordnung

HUnterrV

§ 3 Ort

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Hausunterricht wird am Aufenthaltsort der Schüler in Bayern erteilt. Hausunterricht in der Klinik ist nur zulässig, wenn die betreffende Klinik nicht von einer selbständigen Klinikschule mitversorgt wird und die Klinik zustimmt. Hausunterricht in einem Heim setzt die Zustimmung des Heims voraus.

§ 2 § 4