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§ 3 HUnterrV (Bayern) — Ort

Hausunterrichtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hausunterricht wird am Aufenthaltsort der Schüler in Bayern erteilt. Hausunterricht in der Klinik ist nur zulässig, wenn die betreffende Klinik nicht von einer selbständigen Klinikschule mitversorgt wird und die Klinik zustimmt. Hausunterricht in einem Heim setzt die Zustimmung des Heims voraus.