Gesetze / Haushaltsstrukturgesetz

HStruktG

Art 10 § 2

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.

Art 10 § 1 Art 10 § 3