Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz

HSeeZG

§ 11 Unberührtheitsklausel

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/11#abs-1 (1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/11#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt.

§ 10