Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
HSchmidtStiftG§ 2 Stiftungszweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSchmidtStiftG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das politische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und Einheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die Einigung Europas sowie für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern zu wahren und so in seinem Sinne
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSchmidtStiftG/2#abs-2 (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSchmidtStiftG/2#abs-3 (3) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch die Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs Helmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraussetzungen seiner öffentlichen Nutzung. In Archivfragen arbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und dem Bundesarchiv zusammen.