Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulprüferverordnung
HSchPrüferV§ 8 Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen
Stand: 25.08.2026
Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.