Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulprüferverordnung

HSchPrüferV

§ 8 Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.

§ 7 § 9