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§ 8 HSchPrüferV (Bayern) — Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen

Hochschulprüferverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.