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§ 7 HSJustiz-LeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Ruhegehaltfähigkeit

HSJustiz-Leistungsbezügeverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Befristet vergebene Leistungsbezüge sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltsfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.