Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung

HSFLeistBVO

§ 8 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/8#abs-1 (1) Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/8#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule hat vor der Entscheidung die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Gremium anzuhören, über dessen Zusammensetzung und Bestellung der Senat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung entscheidet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/8#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Die Gleichstellungsbeauftragte und das für Finanzen zuständige Ministerium sind über die Entscheidung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/8#abs-4 (4) Über Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist über die Entscheidung zu unterrichten.

§ 7 § 9