nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 HSFLeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit und Verfahren

Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule hat vor der Entscheidung die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Gremium anzuhören, über dessen Zusammensetzung und Bestellung der Senat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung entscheidet.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Die Gleichstellungsbeauftragte und das für Finanzen zuständige Ministerium sind über die Entscheidung zu unterrichten.

(4) Über Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist über die Entscheidung zu unterrichten.

---

Zitiervorschlag: § 8 HSFLeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
