Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung
HSFLeistBVO§ 6 Höhe der Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Im Einzelfall können Leistungsbezüge insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt werden.