Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung
HSDAVO§ 11 Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule
Stand: 26.08.2026
Werden von Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrgenommen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Rektorat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder ganz von ihr befreien. Bei Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes zur gemeinsamen Berufung vorgeschlagen wurden und Lehrverpflichtungen wahrnehmen sollen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren.