Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 07.09.2021 – 4 U 44/17
- OLG Hamm, 23.04.2010 – I-19 U 12/08
- BGH, 18.12.2014 – VII ZR 350/13Generalplanervertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Anzuwendende Honorarordnung bei Beauftragung nach StufenZitiert von 7
- BGH, 14.05.2020 – VII ZR 174/19HOAI: Direkte Wirkung einer europarechtlich unwirksamen Mindestsatzvereinbarung zwischen Privatpersonen; Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch verbindliche Mindestsätze; Auswirkungen auf laufende VerfahrenZitiert von 9
- BGH, 18.05.2000 – VII ZR 69/99Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 22.10.2024 – 10 U 34/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 27.03.2026 – 18 O 17/25
- OLG Düsseldorf, 20.06.2023 – 21 U 191/22
- OLG Köln, 08.05.2023 – 19 U 79/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/55#abs-1 (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/55#abs-2 (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/55#abs-3 (3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.