Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Freiburg, 14.07.2022 – 4 K 284/22Zitiert von 3
- BFH, 26.06.2003 – IV R 9/03Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 25.06.2009 – I-21 U 239/06
- VG Düsseldorf, 14.03.2007 – 20 K 624/05Zitiert von 5
- OLG Köln, 16.09.1993 – 7 U 154/91Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 19 HOAI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/19#abs-1 (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/19#abs-2 (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.