§ 6 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/6#abs-1 (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/6#abs-2 (2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.