§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Stand: 28.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/2#abs-1 (1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/2#abs-2 (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/2#abs-3 (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.