Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

HKrimDVDV

§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKrimDAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKrimDAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKrimDAPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich. Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die Ausbildenden.

§ 6 § 8