Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

HKohlStiftG

§ 8 Beirat

Stand: 09.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/8#abs-1 (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie aus dem Ausland bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/8#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/8#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.

§ 7 § 9