Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
HKohlStiftG§ 7 Vorstand
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/7#abs-2 (2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/7#abs-3 (3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/7#abs-4 (4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/7#abs-5 (5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/7#abs-6 (6) Das Nähere regelt die Satzung.