Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
HKohlStiftG§ 10 Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/10#abs-1 (1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Stiftung kooperiert insbesondere mit dem Bundesarchiv, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung Deutsches Historisches Museum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/10#abs-2 (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/10#abs-3 (3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.