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# § 10 HKohlStiftG — Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung  
Stand: 09.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Stiftung kooperiert insbesondere mit dem Bundesarchiv, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung Deutsches Historisches Museum.

(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 10 HKohlStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/10

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