Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 99 Vollstreckung von Geldbußen und Kosten
Stand: 25.08.2026
Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.