Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 76 Umgang mit dem Beschuldigten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Art 75 Art 77