Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt. 76 Umgang mit dem Beschuldigten
Stand: 25.08.2026
Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.