Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art. 61 Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/61#abs-1 (1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die

1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder

2. ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/61#abs-2 (2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.

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