Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 61 Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/61#abs-1 (1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
2. ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/61#abs-2 (2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.