(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
2. ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.