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Art 61 HKaG (Bayern) — Mitgliedschaft

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die

1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder

2. ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.