Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 53 Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/53#abs-1 (1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die

1. in Bayern als Apotheker tätig sind oder,

2. ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/53#abs-2 (2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.

Art 52 Art 54