Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 53 Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/53#abs-1 (1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
1. in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
2. ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/53#abs-2 (2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.