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Art 53 HKaG (Bayern) — Mitgliedschaft

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die

1. in Bayern als Apotheker tätig sind oder,

2. ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.