§ 25 Programm "Humanitäre Soforthilfe"
Stand: 10.06.2019
Die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "Humanitäre Soforthilfe" vom 16. März 1995 (BAnz. S. 3309) wird aufgehoben. Vorgänge, die noch nicht abgeschlossen sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Richtlinie abgewickelt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 HIVHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.09.2001 – 8 A 3943/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.09.2001 – 8 A 3944/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.