§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/11#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/11#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/11#abs-3 (3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/11#abs-4 (4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.