Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird unter dem Namen "Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

§ 14 § 16