Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026

HHG 2026

§ 6a Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/6a#abs-1 (1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung

Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/6a#abs-2 (2) Stellenverteilung

Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:

Staatskanzlei: 1,

Ministerium des Innern: 8,

Ministerium der Justiz: 4,

Ministerium für Schule und Bildung: 5,

Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1,

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1,

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1,

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: 1,

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1,

Ministerium der Finanzen: 5,

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1,

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/6a#abs-3 (3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung

Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/6a#abs-4 (4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit einem kw-Vermerk zusätzlich eingerichtet werden

1. für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherrn oder

2. für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.

Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit dem Vermerk „ku mit Freiwerden dieser Planstelle“ (Rückumwandlungsvermerk) zu versehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/6a#abs-5 (5) Unterrichtung des Landtags

Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung.

§ 6 § 7